🇪🇺 EU-VORSCHRIFTEN FÜR NACHHALTIGKEIT IM TEXTILSEKTOR

(Gegenwart und Zukunft, Stand Mitte 2025)

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen und geplanten EU-Vorschriften im Bereich Nachhaltigkeit. Bei Fragen kontaktieren Sie uns. #TheCircularityLawyer

AKTUELLE EU-VORSCHRIFTEN & -RICHTLINIEN

1. Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, revidiert)

    • Getrennte Sammlung von Textilabfällen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend
    • Unterstützt die Abfallhierarchie: Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling vor Energierückgewinnung oder Entsorgung.
    • Bildet die Grundlage für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

2. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1970/2006

    • Beschränkt schädliche chemische Substanzen in Textilien (z. B. Azofarbstoffe, PFAS, Phthalate)
    • Erfordert die Offenlegung besonders besorgniserregender Stoffe im Register (SVHC)
    • Fördert sicherere und umweltfreundlichere chemische Alternativen in der Textilproduktion.

3. EU-Umweltzeichen für Textilien (EG) Nr. 66/2010

    • Freiwilliges Label für umweltschonende, nachhaltige Textilien

 

6. Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) – 2022/2464/EU

    • Ersetzt die NFRD (Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung).
    • Verpflichtet große Unternehmen (und später KMU), über die Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) zu berichten, einschließlich der Nachhaltigkeit der Lieferkette.
    • Beinhaltet auch Textilunternehmen als Teil der betroffenen Branchen.

 

5. Abfalltransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)

 

    • Regelt den Export von Textilabfällen in Nicht-EU-Länder.
    • Ziel ist es, sicherzustellen, dass Abfälle nachhaltig behandelt und nicht einfach in Entwicklungsländern abgelagert werden.

6.    EU-Strategie für nachhaltige und zirkuläre Textilien (2022)

    • Fahrplan für verbindliche Design-, Haltbarkeits- und Transparenzregeln
    • Grundlage für ESPR, EPR und andere rechtliche Maßnahmen

 

🔜 ANSTEHENDE / GEPLANTE EU-GESETZGEBUNG

1. Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR)

  • Status: Angenommen; Umsetzung beginnt Ende 2025
  • Textilspezifische Maßnahmen:
    • Gilt etwa 6 Monate nach Inkrafttreten der ESPR.
    • Ausnahmen/Verzögerungen von bis zu 6 Jahren für KMU
    • Obligatorische Konstruktionsanforderungen (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Recyclinganteil)
    • Digitaler Produktpass (DPP) für Textilien
    • Verbot der Vernichtung unverkaufter/ungetragener Textilien, insbesondere für große Hersteller

2. Digitaler Produktpass (DPP)

  • Status: Rahmenwerk gemäß ESPR definiert
  • Einführung: Beginnend mit Textilien bis 2026–2027
  • Beinhaltet Materialzusammensetzung, Herkunft, CO₂-Fußabdruck, Reparaturhinweise und Recyclingfähigkeit

3. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien

  • Status: Vorgeschlagen im Rahmen der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie
  • Voraussichtliche Einführung: Ende 2025
  • Umsetzung durch die Mitgliedstaaten: Ab 2026
  • Die Produzenten übernehmen die Kosten für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Recycling.
  • Ökomodulierte Gebühren: niedrigere Gebühren für nachhaltiges, zirkuläres Design

Schweden, Frankreich und die Niederlande haben bereits ein nationales System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) eingeführt. Siehe unten: Maßnahmen auf nationaler Ebene

 

4. Richtlinie über Umweltkennzeichnung – EILMELDUNG – Die EU-Kommission hat ihren Austritt angekündigt. Bleiben Sie dran für weitere Informationen!

  • Status: Politische Einigung Anfang 2025 erzielt
  • Durchsetzung: Ab 2026
  • Erfordert:
    • Wissenschaftlicher Nachweis von Nachhaltigkeitsbehauptungen
    • Überprüfung durch Dritte
    • Zielt auf Greenwashing in der Mode- und Einzelhandelsbranche ab.

5. Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

  • Status: In Kraft seit 2024, gestaffelt nach Unternehmensgröße
  • Große Marken müssen über Folgendes berichten:
    • Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten (ESG-Daten)
    • Textilspezifische Auswirkungen auf die Lieferkette

6. Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsprüfung (CSDDD)

  • Verabschiedet: 2024
  • Durchsetzung: Ab 2027
  • Gilt für große Unternehmen
  • Verpflichtet Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

7. Beschränkungen für Mikroplastik (REACH)

  • Status: Verabschiedet 2023
  • Verbot von absichtlich hinzugefügten Mikroplastikpartikeln; betrifft Textilbeschichtungen und -veredelungen
  • Zusätzliche Untersuchungen zur Mikrofaserabgabe von synthetischen Fasern

8. EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten

  • Finanzinstrument zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Investitionen
  • Wird zunehmend für zirkuläre Textilgeschäftsmodelle gelten

9. Geplantes Verbot der Vernichtung unverkaufter oder ungetragener Waren (Textilien und Schuhe) auf Grundlage der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR/COM/2022/142) – vorgeschlagen

  • Status: Im Gesetzgebungsverfahren; voraussichtliche Verabschiedung bis 2025
  • Umfang:
    • Gilt für Textilien, Schuhe, Elektronik und andere Konsumgüter, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
    • Verbot der Vernichtung unverkaufter Waren, zunächst mit Schwerpunkt auf Textilien und Schuhen.
    • Großunternehmen wird es verboten sein, Folgendes zu zerstören:

Neue, unverkaufte Konsumgüter (z. B. Überbestände oder Retouren, die unbenutzt sind).

Insbesondere zielt das Unternehmen auf Fast-Fashion-Marken ab, die dafür bekannt sind, große Mengen unverkaufter Ware auf den Markt zu werfen.

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind möglicherweise zunächst von den Auflagen befreit, könnten aber in Zukunft mit entsprechenden Anforderungen konfrontiert werden.
  • Meldepflicht: Unternehmen müssen melden, wie viele Waren entsorgt oder vernichtet werden und warum.
  • Die Mitgliedstaaten können bei Nichteinhaltung Strafen verhängen.

 

🌍 Maßnahmen auf nationaler Ebene (Unterstützung des EU-Rechts)

Mehrere Mitgliedstaaten treiben die Nachhaltigkeit mit lokalen Gesetzen voran, die die EU-Mindeststandards unter Umständen übertreffen:

  • Frankreich : Anti-Abfallgesetz für eine Kreislaufwirtschaft (AGEC) – verbietet die Vernichtung unverkaufter Kleidung, schreibt die Kennzeichnung der Reparierbarkeit vor, obligatorische erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien.
  • Schweden & Deutschland : Pilotprogramme zur Förderung von Textilsammlung, Wiederverwendung und Recycling.
  • Niederlande : Fahrplan für Kreislauftextilien mit dem Ziel, bis 2030 50 % der Textilien kreislauffähig zu nutzen.